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Legende:
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(2) Die Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht daran besitzen§ 30 Sbg. Nach Umbauten müssen Wohnheime einen zeitgemäßen, bei Wohnheimen für Menschen mit Behinderung oder Seniorenwohnheimen insbesondere einen pflegegerechten Standard aufweisenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.
(3) Die Landesregierung kann die Förderung vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen im Sinn des § 26 Abs 3 abhängig machen.
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(2) Die Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerber Eigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht daran besitzen§ 30 Sbg. Nach Umbauten müssen Wohnheime einen zeitgemäßen, bei Wohnheimen für Menschen mit Behinderung oder Seniorenwohnheimen insbesondere einen pflegegerechten Standard aufweisenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.
(3) Die Landesregierung kann die Förderung vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen im Sinn des § 26 Abs 3 abhängig machen.