§ 32 Sbg. TG 2003 § 32

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenverordnung). Innerhalb der Berufsgruppen kann eine Differenzierung nach Umsatzarten anhand ihres Bezuges zum Tourismus vorgesehen werden. Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.

(1a) Vor der Erlassung oder Änderung der Beitragsgruppenverordnung hat die Landesregierung die Wirtschaftskammer Salzburg, die Landesstelle Salzburg der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager vom betreffenden Vorhaben zu informieren. Wenn es eine dieser Einrichtungen binnen zwei Wochen ab dem Zugang der Information verlangt, hat über das Vorhaben eine mündliche Erörterung unter Mitwirkung der genannten Einrichtungen und des Landesabgabenamtes stattzufinden.

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.

(3) Wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in ein anderes Bundesland oder in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung

auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.

(4) (entfallen aufgrund LGBl Nr 105/2016)!

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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