§ 38 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Vereinfachte Umsatzermittlung

 

§ 38

 

(1) Ein Pflichtmitglied kann beantragen, dass Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Pflichtmitgliedschaft begründen (zB Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzungen sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.

 

(2) Eine Vereinfachung nach Abs 1 darf nur dann erfolgen, wenn

a)

das Pflichtmitglied mit dem Antrag einen nachprüfbaren Nachweis über die für die Pauschalierung maßgeblichen Umsätze vorlegt; und

b)

nach der abschätzbaren Entwicklung des Umsatzes des Pflichtmitgliedes in den dem Berechnungsjahr folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung der für die Pauschalierung maßgeblichen Verteilung des Gesamtumsatzes eintritt bzw zu erwarten ist.

 

(3) Fallen die Umsätze eines Pflichtmitgliedes durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 36 Abs 1), hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Unterlässt dies der Beitragspflichtige, wird der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. Teilt der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen auf, gilt der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt.

 

(4) Der Prozentsatz nach Abs 1 ist zunächst auf drei Dezimalstellen zu bestimmen und sodann in der üblichen Weise auf zwei Dezimalstellen zu runden.

 

(5) Der nach Abs 1 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 35 Abs 1 und § 36 Abs 2, 3 und 5 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn das Pflichtmitglied nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Pflichtbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.

In Kraft seit 01.06.2003 bis 31.12.9999
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