§ 26 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Tourismusverbände sind zum Wohl der Mitglieder nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. Für das Rechnungswesen der Tourismusverbände gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches mit der Maßgabe, dass bis zu Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben von 100.000 € keine doppelte Buchführung erforderlich ist, sondern eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausreicht. Lagen die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben in einem Wirtschaftsjahr bei höchstens 100.000 €, kann ab dem folgenden Wirtschaftsjahr auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt werden. Dem Tourismusverband steht es jedoch frei, weiterhin eine doppelte Buchführung vorzunehmen. Lagen die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren jeweils über 100.000 €, ist ab dem folgenden Wirtschaftsjahr an Stelle der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine doppelte Buchführung erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet weiterreichender Planungen sind vom Tourismusverband jährlich ein Haushaltsplan (Budget) und ein Jahresabschluss zu erstellen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Tourismusverbandes bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.
  3. (3)Absatz 3Als Wirtschaftsjahr gilt das Kalenderjahr, wenn nicht der Ausschuss etwas anderes bestimmt.
  4. (4)Absatz 4Der Tourismusverband hat seine Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Alle Geschäftsfälle sind laufend aufzuzeichnen. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an befugte Parteienvertreter übertragen, hat der Tourismusverband selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind. Ist eine Registrierkasse vorhanden, so entfällt die Pflicht zum Führen eines Kassenbuches. Die Bücher sowie die dazugehörigen Belege sind durch sieben Jahre gesichert aufzubewahren. Die Frist läuft vom Ende jenes Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher vorgenommen worden ist.
  5. (5)Absatz 5Wird das Rechnungswesen als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt, ist Abs 4 sinngemäß anzuwenden.Wird das Rechnungswesen als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt, ist Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Haushaltspläne und Jahresabschlüsse sind der Landesregierung auf deren Verlangen innerhalb von 30 Tagen elektronisch zu übermitteln. § 55 Abs 3 ist anzuwenden.Haushaltspläne und Jahresabschlüsse sind der Landesregierung auf deren Verlangen innerhalb von 30 Tagen elektronisch zu übermitteln. Paragraph 55, Absatz 3, ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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