(1) Für das Jahr, in dem die Pflichtmitgliedschaft erlischt (§ 3 Abs. 2) oder eine die Beitragspflicht gemäß § 43 begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der beitragspflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der - auch nur angefangenen - Monate, in der die Pflichtmitgliedschaft noch bestand bzw die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird. Für dieses Jahr kann der Beitragspflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung stellen. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 und 3 über den Mindestbeitrag bleiben davon unberührt.
(2) Wird der Beitragspflichtige mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzsteuer veranlagt und stellt er im Anlaufzeitraum gemäß § 37 Abs. 6 seine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit nach Ende des letzten Wirtschaftsjahres, jedoch vor Ende desselben Kalenderjahres dauernd ein, so ist bei der Beitragsberechnung dem Umsatz des letzten Wirtschaftsjahres der Umsatz des nachfolgenden Rumpfwirtschaftsjahres bis zur Einstellung der Tätigkeit hinzuzurechnen.
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