Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsFür die Überprüfung der Beitragserklärungen und die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge ist das Landesabgabenamt zuständig. Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt in Vollziehung dieser Zuständigkeit.
(2)Absatz 2Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß § 31 Abs 2, soweit sie für die Umsatzzurechnung relevant sind und sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.Auf Verlangen der Behörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrags der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Dasselbe gilt für Bescheide gemäß Paragraph 31, Absatz 2,, soweit sie für die Umsatzzurechnung relevant sind und sonstige Unterlagen über die erzielten Entgelte, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(3)Absatz 3Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Abs 1 (Beitragsbehörden)die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für die zur Umsatzfeststellung gemäß § 31 Abs 2 erforderlichen Bescheide. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebene personenbezogene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben.Zur Überprüfung der Verbandsbeiträge jener Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind den Behörden gemäß Absatz eins, (Beitragsbehörden)die Umsatzsteuerbescheide von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für die zur Umsatzfeststellung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erforderlichen Bescheide. Die Bekanntgabe der Bescheide kann unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Beitragsbehörde darf ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebene personenbezogene Daten weder Organen der Tourismusverbände noch des Tourismusförderungsfonds weitergeben.
(4)Absatz 4Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken. Die Tourismusverbände haben ohne Aufforderung dem Landesabgabenamt unter Verwendung der dafür aufgelegten Vordrucke die Aufnahme und Einstellung der Zurverfügungstellung einer Unterkunft für touristische Zwecke bekannt zu geben.
(5)Absatz 5Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Verbandsbeitrags maßgebend sind, dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs 2 und 3) ist vom Unternehmer dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist mitzuteilen. Die Aufnahme und der Ausschluss freiwilliger Mitglieder ist dem Landesabgabenamt vom Tourismusverband binnen Monatsfrist zu melden.Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung ihres Verbandsbeitrags maßgebend sind, dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit (Paragraph 3, Absatz 2 und 3) ist vom Unternehmer dem Landesabgabenamt binnen Monatsfrist mitzuteilen. Die Aufnahme und der Ausschluss freiwilliger Mitglieder ist dem Landesabgabenamt vom Tourismusverband binnen Monatsfrist zu melden.
(6)Absatz 6Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den Beitragsbehörden gemäß Abs 1 über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den Beitragsbehörden gemäß Absatz eins, über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Pflichtmitglieder erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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