§ 27 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
    1. a)Litera aVerbandsbeiträge (§§ 30 ff);Verbandsbeiträge (Paragraphen 30, ff);
    2. b)Litera bZuweisungen der Gemeinde (Abs 3);Zuweisungen der Gemeinde (Absatz 3,);
    3. c)Litera cEinnahmen aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und aus Veranstaltungen des Tourismusverbandes;
    4. d)Litera dEinnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Vermögensveräußerungen;
    5. e)Litera efreiwillige Zuwendungen;
    6. f)Litera fDarlehensaufnahmen;
    7. g)Litera gZuwendungen des Tourismusförderungsfonds;
    8. h)Litera hsonstige Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 26 Abs 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wennTourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des Paragraph 26, Absatz eins, entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wenn
    1. a)Litera adas Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist;
    2. b)Litera bder Zweck des Unternehmens in gleicher Weise nicht durch einen anderen erfüllt wird; und
    3. c)Litera cdie Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit des Verbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

Nicht im Widerspruch zu lit b steht die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Gewerbes der Reisebüros gemäß § 126 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 innerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes.Nicht im Widerspruch zu Litera b, steht die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Gewerbes der Reisebüros gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 innerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes.

  1. (3)Absatz 3Die Gemeinde hat dem Tourismusverband Zuweisungen in der Höhe von 96 % der in seinem Gebiet erhobenen allgemeinen Nächtigungsabgabe zukommen zu lassen. Von diesem Betrag sind vor Zuweisung 5 Cent je Nächtigung, für welche die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist von der Gemeinde zum Zweck der Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden können und die ihrer Art nach geeignet sind, die Tourismusinteressen aller Gemeinden und Tourismuseinrichtungen des Landes zu fördern, an jene Einrichtung zu überweisen, die mit der Finanzierung, Organisation und Durchführung der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist; der Dachmarkenbeitrag ist halbjährlich zum 1. Mai und 1. November zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dachmarkenbeitrages besteht auch dann, wenn die Gemeinde keine allgemeine Nächtigungsabgabe erhebt; in diesem Fall sind für die Berechnung des Beitrages die Daten heranzuziehen, die für Zwecke der Tourismusstatistik erhoben werden. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.2024
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