§ 27 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
    1. a)Litera aVerbandsbeiträge (§§ 30 ff);Verbandsbeiträge (Paragraphen 30, ff);
    2. b)Litera bZuweisungen gemäß Salzburger Nächtigungsabgabengesetz;
    3. c)Litera cEinnahmen aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und aus Veranstaltungen des Tourismusverbandes;
    4. d)Litera dEinnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Vermögensveräußerungen;
    5. e)Litera efreiwillige Zuwendungen;
    6. f)Litera fDarlehensaufnahmen;
    7. g)Litera gZuwendungen des Tourismusförderungsfonds;
    8. h)Litera hsonstige Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 26 Abs 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wennTourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des Paragraph 26, Absatz eins, entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wenn
    1. a)Litera adas Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist;
    2. b)Litera bder Zweck des Unternehmens in gleicher Weise nicht durch einen anderen erfüllt wird; und
    3. c)Litera cdie Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit des Verbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

Nicht im Widerspruch zu lit b steht die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Gewerbes der Reisebüros gemäß § 126 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 innerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes.Nicht im Widerspruch zu Litera b, steht die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Gewerbes der Reisebüros gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 innerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes.

  1. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 77/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2024,).
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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