Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz oder die Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß § 2 Abs. 1 die Pflichtmitgliedschaft begründet. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder ohne feste Betriebsstätte gilt § 2 Abs. 1 dritter Satz. Bei Bauführungen gilt § 29 Abs. 2 lit. c BAO nur dann, wenn der Beitragspflichtige weder Sitz noch sonstige Betriebsstätte im Land Salzburg hat.Der Verbandsbeitrag ist an den Tourismusverband zu entrichten, innerhalb dessen Gebiet der Sitz oder die Betriebsstätte im Sinn der Paragraphen 27,, 29 und 30 BAO gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die Pflichtmitgliedschaft begründet. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder ohne feste Betriebsstätte gilt Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz. Bei Bauführungen gilt Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, BAO nur dann, wenn der Beitragspflichtige weder Sitz noch sonstige Betriebsstätte im Land Salzburg hat.
(2)Absatz 2Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, ist der Verbandsbeitrag für jeden Tourismusverband getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielte Umsatz nicht feststellen oder erstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf mehrere Gemeinden, sind die Anteile der einzelnen Tourismusverbände am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Standorte bzw Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen, ist dies nicht möglich, sind die Anteile am Umsatz zu schätzen und mit Bescheid festzulegen (§ 184 BAO). Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Verbandsbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten. Für Geld- und Kreditinstitute ist die Bemessungsgrundlage jedenfalls nach den im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielten Umsätzen aufzuteilen. Bei Mautstraßenunternehmen erfolgt die Aufteilung in der Weise, dass 10 % der Bemessungsgrundlage dem Tourismusverband am Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens oder bei Fehlen eines Verbandes dem Tourismusförderungsfonds (II. Teil) zugeteilt und 90 % der Bemessungsgrundlage nach der Länge der Mautstrecken auf die Tourismusverbände der Gemeinden aufgeteilt werden, durch welche die Mautstraße führt. Bei Mobilfunknetzbetreibern werden 100 % der Bemessungsgrundlage auf die Tourismusverbände nach dem Verhältnis jener Abrechnungsbetragssummen zueinander aufgeteilt, die sich aus allen Abrechnungen an Personen mit Rechnungsadressen innerhalb des Gebietes eines Tourismusverbandes ergeben.Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, ist der Verbandsbeitrag für jeden Tourismusverband getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielte Umsatz nicht feststellen oder erstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf mehrere Gemeinden, sind die Anteile der einzelnen Tourismusverbände am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Standorte bzw Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen, ist dies nicht möglich, sind die Anteile am Umsatz zu schätzen und mit Bescheid festzulegen (Paragraph 184, BAO). Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Verbandsbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmern zu werten. Für Geld- und Kreditinstitute ist die Bemessungsgrundlage jedenfalls nach den im Gebiet der einzelnen Tourismusverbände erzielten Umsätzen aufzuteilen. Bei Mautstraßenunternehmen erfolgt die Aufteilung in der Weise, dass 10 % der Bemessungsgrundlage dem Tourismusverband am Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens oder bei Fehlen eines Verbandes dem Tourismusförderungsfonds (römisch II. Teil) zugeteilt und 90 % der Bemessungsgrundlage nach der Länge der Mautstrecken auf die Tourismusverbände der Gemeinden aufgeteilt werden, durch welche die Mautstraße führt. Bei Mobilfunknetzbetreibern werden 100 % der Bemessungsgrundlage auf die Tourismusverbände nach dem Verhältnis jener Abrechnungsbetragssummen zueinander aufgeteilt, die sich aus allen Abrechnungen an Personen mit Rechnungsadressen innerhalb des Gebietes eines Tourismusverbandes ergeben.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Pflichtmitglied im Gebiet eines oder mehrerer Tourismusverbände und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.Absatz 2, gilt sinngemäß, wenn ein Pflichtmitglied im Gebiet eines oder mehrerer Tourismusverbände und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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