§ 39 Sbg. TG 2003 § 39

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Höhe des vom Pflichtmitglied an den Tourismusverband zu leistenden Verbandsbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für das Pflichtmitglied zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 35 bis 38):

 

Beitragsgruppe                Promillesatz

     1                            3,6

     2                            3

     3                            1,8

     4                            1,2

     5                            0,9

     6                            0,6

     7                            0,3

 

(2) Der Mindestbetrag beträgt 25 €. Sobald die Änderung des Verbraucherpreisindex 2015 mindestens 5 % gegenüber dem Ausgangswert beträgt, hat die Landesregierung diesen Betrag mit Wirkung ab Beginn des darauffolgenden Jahres durch Verordnung neu festzusetzen. Ein durch Verordnung der Landesregierung festgesetzter Mindestbetrag ist analog neu festzulegen, sobald die Änderung des Verbraucherpreisindex 2015 seit der letzten Festsetzung mindestens 5 % beträgt. Dabei ist jeweils der Betrag auf den nächsten vollen Euro kaufmännisch auf- bzw abzurunden.

(3) Die Vollversammlung kann unter folgenden Voraussetzungen eine Erhöhung des Promillesatzes bis zur vierfachen Höhe gemäß Abs 1 beschließen (§ 10 Abs 3), wobei der erhöhte Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist:

1.

bei einem außerordentlichen Bedarf zur Projektfinanzierung für die maximale Laufzeit des Projektes;

2.

wenn dies zum Haushaltsausgleich unvermeidlich ist für die Dauer von höchstens drei Beitragsjahren.

Wird von der Vollversammlung eine Promillesatzerhöhung beschlossen, so sind die Beitragsjahre näher zu bezeichnen, für die sie wirksam werden soll. Eine rückwirkende Erhöhung ist ausgeschlossen. Im Fall der Z 1 hat der Ausschuss der Vollversammlung eine Darstellung des Projektes und seiner Finanzierung vorzulegen. Der Beschluss der Vollversammlung über die Promillesatzerhöhung ist über die Auflage und Kundmachung gemäß § 10 Abs 5 hinaus unverzüglich durch den Vorsitzenden dem Landesabgabenamt bekannt zu geben. Die Änderung des Promillesatzes wirkt auch für den Mindestbeitrag gemäß Abs 2.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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