Geschäftsordnung
(1) Der Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Ausschusses, des Vorstandes und des Finanzkontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
(3) Für einen Tourismusverband, der für sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 4 keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungsweg zu erlassende Mustergeschäftsordnung.
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