§ 22 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsBei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt § 32 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 (in der Stadt Salzburg § 16 des Salzburger Stadtrechtes 1966).Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt Paragraph 32, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 (in der Stadt Salzburg Paragraph 16, des Salzburger Stadtrechtes 1966).
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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