§ 32 Sbg. TG 2003 § 32

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (BeitragsgruppenordnungBeitragsgruppenverordnung). Innerhalb der Berufsgruppen kann eine Differenzierung nach Umsatzarten anhand ihres Bezuges zum Tourismus vorgesehen werden. Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.

(1a) Vor der Erlassung oder Änderung der Beitragsgruppenverordnung hat die Landesregierung die Wirtschaftskammer Salzburg, die Landesstelle Salzburg der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager vom betreffenden Vorhaben zu informieren. Wenn es eine dieser Einrichtungen binnen zwei Wochen ab dem Zugang der Information verlangt, hat über das Vorhaben eine mündliche Erörterung unter Mitwirkung der genannten Einrichtungen und des Landesabgabenamtes stattzufinden.

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.

(3) Wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in ein anderes Bundesland oder in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung

auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.

(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:(entfallen aufgrund LGBl Nr 105/2016)!

a)

den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird;

b)

den Umsatz aus Lieferungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Salzburg, wenn der Beitragspflichtige ein Versandhandelsunternehmen betreibt; und

c)

den Umsatz aus sonstigen Leistungen mit Ausnahme von Beförderungsleistungen (Güter- und Personentransport), soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird.

Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Nach Abgabe der Beitragserklärung kann von der Abzugsmöglichkeit nicht mehr Gebrauch genommen werden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 30.08.2008 bis 31.12.2016

(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (BeitragsgruppenordnungBeitragsgruppenverordnung). Innerhalb der Berufsgruppen kann eine Differenzierung nach Umsatzarten anhand ihres Bezuges zum Tourismus vorgesehen werden. Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.

(1a) Vor der Erlassung oder Änderung der Beitragsgruppenverordnung hat die Landesregierung die Wirtschaftskammer Salzburg, die Landesstelle Salzburg der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Landesgruppe Salzburg des Bundesverbandes Österreichischer Tourismusmanager vom betreffenden Vorhaben zu informieren. Wenn es eine dieser Einrichtungen binnen zwei Wochen ab dem Zugang der Information verlangt, hat über das Vorhaben eine mündliche Erörterung unter Mitwirkung der genannten Einrichtungen und des Landesabgabenamtes stattzufinden.

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.

(3) Wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in ein anderes Bundesland oder in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung

auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.

(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:(entfallen aufgrund LGBl Nr 105/2016)!

a)

den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird;

b)

den Umsatz aus Lieferungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Salzburg, wenn der Beitragspflichtige ein Versandhandelsunternehmen betreibt; und

c)

den Umsatz aus sonstigen Leistungen mit Ausnahme von Beförderungsleistungen (Güter- und Personentransport), soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird.

Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Nach Abgabe der Beitragserklärung kann von der Abzugsmöglichkeit nicht mehr Gebrauch genommen werden.

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