Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer leitet die Verwaltung des Tourismusverbandes und ist mit Ausnahme der im § 19 Abs 2 angeführten Rechtsgeschäfte für den Tourismusverband vertretungsbefugt. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und an die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung gebunden.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Ausschusses unvereinbar. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Vorsitzende die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses übernimmt. Einem solchen geschäftsführenden Vorsitzenden kommen auch die Zuständigkeiten des Geschäftsführers nach diesem Gesetz zu.
(3) Als Leiter der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes (Verkehrsbüro) und seiner sonstigen Einrichtungen ist der Geschäftsführer Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.
(4) In fachlicher Hinsicht hat der Geschäftsführer Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes zu entwickeln, dem Ausschuss vorzulegen und nach Beschlussfassung darüber für ihre Verwirklichung Sorge zu tragen.
(5) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe mit Ausnahme der Vollversammlung zu stellen. Der Geschäftsführer hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung vorzusorgen.
0 Kommentare zu § 23 Sbg. TG 2003