§ 28 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans (Budget) für das kommende Wirtschaftsjahr bis 30. November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden dem Ausschuss zur Beratung und Beschlussfassung bis 31. Dezember vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Ausschuss ist der Haushaltsplan eine Woche zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Ausschuss seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Ausschussberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Kenntnisnahme des Haushaltsplans bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht festgesetzt, ist der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse ein Geschäftsführer nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.
  3. (3)Absatz 3Ein Nachtragsplan ist vom Ausschuss festzusetzen, wenn im Lauf des Wirtschaftsjahres
    1. a)Litera ader im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Erträge und Aufwendungen auch bei Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann;
    2. b)Litera berhebliche Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet werden müssen.
  4. (4)Absatz 4Die Darstellung des Wirtschaftsjahres im Haushaltsplan hat nach dem Schema einer Gewinn- und Verlustrechnung (gemäß § 29 Abs 1 und 2 und der dazu ergangenen Verordnung) zu erfolgen; weitere Vorgaben zur Gliederung des Haushaltsplans kann die Landesregierung mit Verordnung treffen. Abweichend davon hat der Haushaltsplan bei Tourismusverbänden, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, lediglich dem Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu entsprechen. Die Verordnungen gemäß dem ersten Satz finden auf sie keine Anwendung. In beiden Fällen sind den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen.Die Darstellung des Wirtschaftsjahres im Haushaltsplan hat nach dem Schema einer Gewinn- und Verlustrechnung (gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 und der dazu ergangenen Verordnung) zu erfolgen; weitere Vorgaben zur Gliederung des Haushaltsplans kann die Landesregierung mit Verordnung treffen. Abweichend davon hat der Haushaltsplan bei Tourismusverbänden, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, lediglich dem Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu entsprechen. Die Verordnungen gemäß dem ersten Satz finden auf sie keine Anwendung. In beiden Fällen sind den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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