Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs. 2 und 3).Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (Paragraph 39, Absatz 2 und 3).
(2)Absatz 2Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt (§ 3 Abs 5).Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Paragraph 37,) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt (Paragraph 3, Absatz 5,).
(3)Absatz 3Einen Verbandsbeitrag in der Höhe des Mindestbeitrags (§ 39 Abs. 2 und 3) haben zu entrichten:Einen Verbandsbeitrag in der Höhe des Mindestbeitrags (Paragraph 39, Absatz 2 und 3) haben zu entrichten:
1.Ziffer einsdie Vermieter von Zweitwohnungen;
2.Ziffer 2die Privatzimmervermieter und die Vermieter von Ferienwohnungen in Tourismusverbänden, die der Ortsklasse B oder C zugeordnet sind.
Für diese Beitragspflichtigen entfällt die Pflicht zur Beitragserklärung. Dies gilt auch für freiwillige Mitglieder.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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