§ 29 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.
  2. (2)Absatz 2Die Gliederung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Gliederung hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Tourismusverbände in der wirtschaftsüblichen Weise zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Jahresabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ist bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen und bis längstens 30. Juni dem Ausschuss zur Prüfung und Vorlage an die Vollversammlung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Jahresabschluss durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. § 28 Abs 1 findet sinngemäß Anwendung. Die Vorlage des Jahresabschlusses an die Vollversammlung hat bis 31. Oktober, wenn in ihr aber zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden soll, bis längstens eine Woche vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen.Der Jahresabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ist bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen und bis längstens 30. Juni dem Ausschuss zur Prüfung und Vorlage an die Vollversammlung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Jahresabschluss durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. Paragraph 28, Absatz eins, findet sinngemäß Anwendung. Die Vorlage des Jahresabschlusses an die Vollversammlung hat bis 31. Oktober, wenn in ihr aber zugleich die Wahl der Ausschüsse stattfinden soll, bis längstens eine Woche vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Tourismusverbände, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, haben bei der Erstellung des Jahresabschlusses Abs 1 erster und letzter Satz sowie Abs 3 anzuwenden. Der Jahresabschluss hat dem Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu entsprechen; die Verordnung gemäß Abs 2 findet keine Anwendung. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist um eine Vermögensübersicht zu ergänzen.Tourismusverbände, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, haben bei der Erstellung des Jahresabschlusses Absatz eins, erster und letzter Satz sowie Absatz 3, anzuwenden. Der Jahresabschluss hat dem Schema einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu entsprechen; die Verordnung gemäß Absatz 2, findet keine Anwendung. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist um eine Vermögensübersicht zu ergänzen.
  5. (5)Absatz 5Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2019 ist der Vollversammlung abweichend von Abs 3 bis Jahresende 2021 vorzulegen.Der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2019 ist der Vollversammlung abweichend von Absatz 3 bis Jahresende 2021 vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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