§ 18a Sbg. SS § 18a

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Schiführer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Schiführerausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung abgeschlossen.

(2) Die Schiführerausbildung einschließlich der Abhaltung der Schiführerprüfung obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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