(1) Der erste Teil der Landesschilehrer-Ausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung, der zweite durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung abgeschlossen.
(1a) Voraussetzung für die Zulassung zur Landesschilehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Landesschilehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung mindestens 24 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Lehrkraft in einer Schischule.
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