Schischulbetrieb
(1) Der Schiunterricht ist in Methode und Inhalt nach den vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrtechnik zu erteilen. Die Schüler sind über richtiges Verhalten im Schigelände und an Aufstiegshilfen sowie über alpine Gefahren aufzuklären.
(2) Sofern die Schneelage am Standort der Schischule es zuläßt und eine entsprechende Nachfrage gegeben ist, ist der Schischulbetrieb im Umfang der Bewilligung (§ 8 Abs. 4) in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern aufrecht zu erhalten.
(3) Die Schüler sind entsprechend ihrem schiläuferischen Können in homogene Gruppen einzuteilen. Eine Gruppe hat aus nicht mehr als zwölf Schülern zu bestehen. Nur ausnahmsweise und kurzfristig darf bei Vorliegen besonderer Gründe die Anzahl der Schüler einer Gruppe bis zu 15 Personen betragen. Auf Schiabfahrten außerhalb des Bereiches markierter Pisten ist die Zahl der Schüler entsprechend den Sicherheitserfordernissen zu begrenzen; sie darf acht keineswegs überschreiten.
(4) Die Tätigkeit einer Schischule ist so auszuüben, daß der ordnungsgemäße Betrieb anderer Schischulen nicht beeinträchtigt wird.
0 Kommentare zu § 13 Sbg. SS