(1) Schilehrer, die nur den Alpinlehrgang gemäß § 22 Abs 2 lit b besucht haben, dürfen Wintersportgäste auf Schiabfahrten nur führen oder begleiten, wenn diese entweder innerhalb des Bereiches markierter Pisten durchgeführt werden oder bei Durchführung außerhalb solcher in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Piste verlaufen. Die Befugnis zur Durchführung darüber hinausgehender Schitouren richtet sich nach § 3 des Salzburger Bergsportführergesetz.
(2) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter ist persönlich auszuüben.
(3) Der Schibegleiter darf die Führung oder Begleitung von Wintersportgästen nicht übernehmen, wenn diese für die beabsichtigte Schiabfahrt augenscheinlich körperlich nicht geeignet oder unzureichend ausgerüstet sind oder das Fehlen der erforderlichen schiläuferischen Kenntnisse und Fähigkeiten erkennen lassen. Die Mitnahme von mehr als zwölf Personen ist auf Schiabfahrten innerhalb des Bereiches markierter Pisten grundsätzlich unzulässig. Nur ausnahmsweise und kurzfristig darf bei Vorliegen besonderer Gründe die Anzahl der Personen bis zu 15 betragen. Auf Schiabfahrten außerhalb des Bereiches markierter Pisten, die in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Piste verlaufen, ist die Zahl der geführten oder begleiteten Personen entsprechend den Sicherheitserfordernissen zu begrenzen; sie darf acht keinesfalls überschreiten.
(4) Die Tätigkeit als Schibegleiter ist so auszuüben, daß der ordnungsgemäße Betrieb von Schischulen und die Tätigkeit anderer Schibegleiter nicht beeinträchtigt wird.
(5) Für die Hilfeleistungspflicht des Schibegleiters gilt - vorbehaltlich Abs 1 letzter Satz - § 14 sinngemäß.
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