§ 20 Sbg. SS § 20

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schibegleiter und Snowboardbegleiter sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet durch Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für die Unternehmerprüfung zu erlassen. Diese hat insbesondere die Dauer, die Gegenstände, die Lehrziele und die Gesamtstundenzahl der einzelnen Ausbildungsteile sowie die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung einschließlich der Leistungsbeurteilung und der Wiederholungsmöglichkeiten, die Form des Prüfungszeugnisses sowie allenfalls zu leistende Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge zu regeln.

(2) Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband. Eine Voraussetzung für die Zulassung zur Unternehmerprüfung ist neben dem Besuch des Ausbildungslehrganges jedenfalls die Ablegung der übrigen für die jeweilige angestrebte Bewilligung erforderlichen Prüfungen.

(3) Die Unternehmerprüfung ist vor einer bei der Schischulbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, der neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein und über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen. Sie dürfen in keiner der dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Tätigkeiten selbständig erwerbstätig sein, keine interessenpolitische Funktion ausüben und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessenvertretung stehen. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist auf Vorschlag des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes je nach der vom Kandidaten angestrebten Bewilligung (Schischulleiter, Snowboardschulleiter oder Schibegleiter) aus dem Kreis der jeweiligen Bewilligungsinhaber und ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg zu bestellen. Die Schischulbehörde hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Zustimmung der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren mit Bescheid zu bestellen.

(4) Zur Ablegung der Prüfung hat die Kommission wenigstens einmal im Jahr einen Termin anzuberaumen. Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Sbg. SS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Sbg. SS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Sbg. SS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Sbg. SS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Sbg. SS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19b Sbg. SS
§ 21 Sbg. SS