(1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Schibegleiter ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllt.
(2) Die Schibegleiter-Bewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die
a) | die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 lit a bis d erfüllt; | |||||||||
b) | Staatlich geprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer ist, die vorgeschriebenen Fortbildungskurse (§ 21 Abs 1) und entweder die Schiführerprüfung (§ 18a Abs 1) oder einen Alpinlehrgang zur Vermittlung der für ihre Befugnis notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im Gelände absolviert hat; | |||||||||
c) | eine mindestens zehnwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule oder Sportanstalt nach Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung oder der Prüfung zum Landesschilehrer aufweist, wobei mindestens zwei Drittel dieser Berufspraxis in einem Gebiet mit alpinem Charakter zurückgelegt worden sein müssen; und | |||||||||
d) | die Unternehmerprüfung (§ 20) erfolgreich abgelegt hat. | |||||||||
Für die Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis gilt § 21a sinngemäß. |
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