Hilfeleistung
(1) Der Schischulleiter und die Lehrkräfte der Schischule sind bei Schiunfällen von Schischülern zur Hilfeleistung verpflichtet. Zu diesem Zweck haben diese bei der Erteilung von Schiunterricht das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen.
(2) Wenn bei Unfällen anderer Wintersportler mit dem Eintreffen eines Rettungsdienstes (z.B. Bergrettung, Pistendienst) nicht in angemessener Zeit gerechnet werden kann, besteht für den Schischulleiter und die Lehrkräfte der Schischule die Verpflichtung zur zumutbaren Hilfeleistung. Erforderlichenfalls ist der Unfall unverzüglich bei der örtlichen Sicherheitsdienststelle, bei der Bergrettung oder dem zuständigen Pistendienst zu melden.
(3) Die strafgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Unterlassung der Hilfeleistung werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
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