3. Abschnitt
Ausbildung, Prüfungen
Schilehrerausbildung
(1) Die Schilehrerausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Landesschilehrer und die Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer.
(2) Die Landesschilehrer-Ausbildung umfaßt als ersten Teil die Ausbildung zum Landesschilehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Landesschilehrer.
(3) Die Schilehrerausbildung einschließlich der Abhaltung der Prüfungen obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.
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