§ 16 Sbg. SS

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

3. Abschnitt

 

Ausbildung, Prüfungen

 

Schilehrerausbildung

 

§ 16

 

(1) Die Schilehrerausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Landesschilehrer und die Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer.

(2) Die Landesschilehrer-Ausbildung umfaßt als ersten Teil die Ausbildung zum Landesschilehrer-Anwärter und als zweiten Teil jene zum Landesschilehrer.

(3) Die Schilehrerausbildung einschließlich der Abhaltung der Prüfungen obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
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