(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter haben mindestens alle zwei Jahre, alle übrigen dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband angehörenden Schi(Snowboard)lehrer alle drei Jahre einen vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband durchzuführenden Fortbildungskurs zu besuchen.
(2) Die Schischulbehörde kann über Ansuchen aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 um ein Jahr aufschieben. Eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist mit einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(3) Der Fortbildungskurs hat das Berufswissen und -können der Teilnehmer jeweils auf den neuesten Stand zu bringen.
(4) Kommt eine Person der Verpflichtung zur Fortbildung ungerechtfertigt oder nach einjährigem Aufschub trotz Aufforderung nicht nach, kann ihr die Schischulbehörde nach erfolgloser Ermahnung bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Lehrkraft untersagen.
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