(1) Die Schischulbewilligung erlischt durch den gegenüber der Schischulbehörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Bewilligungsinhabers oder durch Entziehung.
(2) Der Tod des Bewilligungsinhabers bewirkt dann nicht das Erlöschen der Schischulbewilligung, wenn die Schischule von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder weitergeführt wird. Hierauf finden die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte (§§ 41 ff der Gewerbeordnung 1994) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der auf den Tod des Bewilligungsinhabers zweitfolgenden vollen Wintersaison zulässig ist und für diesen Zeitraum ein Stellvertreter, der die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Abs 1 erfüllt, zu bestellen ist. Die Schischulbehörde kann das Fortbetriebsrecht um höchstens zwei weitere Wintersaisonen verlängern, wenn die Schischule bis dahin ordnungsgemäß geführt worden ist und keiner der Fortbetriebsberechtigten die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 1 trotz zeitgerechten Bemühens hierum vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes erlangen kann.
(3) Die Schischulbehörde hat die Schischulbewilligung von Amts wegen oder über Antrag der Gemeinde oder des Tourismusverbandes des Standortes der Schischule zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber
a) | eine der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (§ 7 Abs 1) nicht mehr erfüllt oder eine sachliche Voraussetzungen gemäß § 8 Abs 1 weggefallen ist; | |||||||||
b) | die Schischulleitern vorgeschriebenen Fortbildungskurse zweimal nicht besucht hat; | |||||||||
c) | während eines längeren Zeitraumes die Schischule nicht persönlich leitet, ohne Bewilligung der Schischulbehörde einen Stellvertreter mit der Leitung betraut oder sich der bewilligte Stellvertreter im Schischulbetrieb nicht in leitender Stellung entsprechend betätigt; | |||||||||
d) | die Bewilligung während einer Wintersaison nicht ausübt; | |||||||||
e) | festgestellte Mängel in der Führung der Schischule nicht innerhalb der festgesetzten Frist behebt; | |||||||||
f) | die Schischule so betreibt, daß Interessen des Tourismus, der Sicherheit des Schilaufes oder schisportliche Belange grob geschädigt werden; | |||||||||
g) | wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. |
(4) Bewilligungsinhaber, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben der Schischulbehörde jährlich ein amtsärztliches Zeugnis zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung vorzulegen.
(5) Im Entziehungsverfahren ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des Standortes der Schischule sowie dem Salzburger Berufs- Schi- und Snowboardlehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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