(1) Die Schischulbewilligung ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Sie kann durch einen Dritten aber insoweit ausgeübt werden, als das in diesem Gesetz bestimmt ist.
(2) Die Ausübung einer Schischulbewilligung durch einen Stellvertreter bedarf der Bewilligung der Schischulbehörde. Zum Stellvertreter kann nur ein Schilehrer bestellt werden, der die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 erfüllt, zur Übernahme der Stellvertretung bereit ist und in der Lage ist, sich im Schischulbetrieb in leitender Stellung entsprechend zu betätigen.
(3) Die Schischulbehörde hat die Stellvertretung zu bewilligen:
a) | zur Ausübung der Schischulbewilligung für einen weiteren Standort der Schischule des Bewilligungsinhabers (§ 8 Abs 1 lit c); | |||||||||
b) | wenn der Schischulleiter aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung an der persönlichen Ausübung der Schischulbewilligung gehindert ist; | |||||||||
c) | wenn ein Stellvertreter gemäß § 15 Abs 2 eingesetzt wird. |
(3a) Die Bewilligung kann von der Schischulbehörde erteilt werden, wenn der Grund für die Stellvertretung in einer in- oder ausländischen Berufung des Schischulleiters in Angelegenheiten des Schisports besteht und die Stellvertretung nicht länger als zwei Monate dauert. Besteht ein öffentliches Interesse an dieser Tätigkeit des Schischulleiters, kann die Bewilligung der Stellvertretung auch für längere Zeit, jedoch nicht länger als eine Wintersaison, erteilt werden.
(4) Die Stellvertretung ist vom Schischulleiter zu beantragen und gilt als bewilligt, wenn die Schischulbehörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.
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