(1) Die Snowboardschule ist als “Snowboardschule” mit einem Zusatz zu bezeichnen, der die Unterscheidung gegenüber am selben Standort bereits bestehenden Snowboardschulen gewährleistet. Als weitere Bestimmungen über den Namen und Standort der Snowboardschule sowie die persönliche Führung der Snowboardschule gelten die §§ 10 und 11 sinngemäß.
(2) Der Snowboardschulleiter hat in der Snowboardschule Lehrkräfte in solcher Zahl zu beschäftigen, daß die bestehende Nachfrage nach Snowboardunterricht in der Regel voll gedeckt werden kann. Als Lehrkräfte dürfen nur die im § 12 Abs. 1 Z 2 angeführten Personen herangezogen werden. § 12 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.
(3) Der Snowboardunterricht ist in Methode und Inhalt nach den vom Salzburger BerufsSchi- und Snowboardlehrerverband anerkannten Grundsätzen der Snowboardlehrtechnik zu erteilen. Für den Snowboardschulbetrieb sowie die Verpflichtung des Snowboardschulleiters und der Lehrkräfte der Snowboardschule zur Hilfeleistung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.
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