(1) Der Antrag auf Erteilung einer Schibegleiter-Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit b und c anzuschließenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.
(2) Über den Antrag gemäß Abs 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des beabsichtigten Standortes des Schibegleiters sowie dem Salzburger Bergsportführerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Bewilligungsbescheid sind der Umfang der Befugnis (§ 24 Abs 1) und der Standort festzulegen. Als Standort gilt jene Gemeinde oder jener Gemeindeteil, in deren bzw. dessen Gebiet sich der voraussichtlich hauptsächliche Tätigkeitsbereich des Bewilligungsinhabers befindet. Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den im Bewilligungsverfahren angehörten Körperschaften sowie der Landesregierung zu übersenden.
(2a) Die Schibegleiter-Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Schischulbehörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Der Umfang der Befugnis und der Standort richten sich diesfalls nach dem Antrag. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.
(3) Die Schischulbehörde hat über die Schibegleiter-Bewilligungen ein Verzeichnis zu führen. Jedermann ist berechtigt, in dieses während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) Einsicht zu nehmen.
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