§ 18 Sbg. SS

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Staatlich geprüfter Schilehrer

 

§ 18

 

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer ist der Nachweis der Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung, die Vollendung des 18. Lebensjahres und die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung.

(2) Die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zum Staatlich geprüften Schilehrer umfaßt eine schriftliche Arbeit zur Überprüfung der Allgemeinbildung und der Ausdrucksfähigkeit sowie eine parktische Prüfung insbesondere im Schulefahren, Geländefahren und Torlauf.

(3) Die Ausbildung erstreckt sich über zwei Jahre. In dieser Zeit ist auch eine praktische Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule in der Dauer von mindestens sechs Monaten auszuüben. Bis zu vier Monate der geforderten Lehrtätigkeit können bei Nachweis einer entsprechenden Praxis vor dem Eintritt in den Ausbildungslehrgang nachgesehen werden.

(4) Die Ausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Staatlich geprüften Schilehrer abgeschlossen.

In Kraft seit 01.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Sbg. SS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Sbg. SS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Sbg. SS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Sbg. SS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Sbg. SS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 Sbg. SS
§ 18a Sbg. SS