(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß den §§ 17, 18a, 18b und 20 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Anforderung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse). Für die Anerkennung ist die Schischulbehörde zuständig.
(2) Die Landesregierung hat bei anderen Rechtsträgern als dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband erfolgreich absolvierte Ausbildungen als den in den §§ 17, 18, 18a, 18b und 20 geregelten Ausbildungen als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften den nach diesem Gesetz abzulegenden im Wesentlichen entsprechen.
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