(1) Aus der Bezeichnung der Schischule muss ihre Funktion als Schischule, der Standort der Schischule, der Name des Schischulleiters und ein Hinweis auf einen allfällig beschränkten Bewilligungsumfang hervorgehen oder der Bezeichnung angefügt sein. Die Bezeichnung muss zudem die Unterscheidung gegenüber am selben Standort bereits bestehenden Schischulen gewährleisten.
(2) Als Standort der Schischule gilt jene Gemeinde oder jener Gemeindeteil, in deren bzw. dessen Gebiet sich das Schischulbüro befindet.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat die beabsichtigte Inbetriebnahme von Schischulbüros oder Sammelplätzen, über die er im Zeitpunkt der Erteilung der Schischulbewilligung noch nicht verfügt hat, der Schischulbehörde anzuzeigen. Die Schischulbehörde kann den Betrieb der angezeigten Einrichtung innerhalb von sechs Wochen untersagen, wenn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der Standortgemeinde beeinträchtigt würde.
(4) Die Führung der Bezeichnung “Schischule” ist den Schischulen im Sinne dieses Gesetzes vorbehalten.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat für die beabsichtigte Inbetriebnahme von Schischulbüros oder Sammelplätzen, die sich außerhalb des Standortes der Schischule befinden (Filiale), einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Bewilligung einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 lit c sowie des § 8 Abs 2 mit der Maßgabe erfüllt sind, dass anstelle des Standortes der Schischule der Standort der Filiale tritt. § 9 Abs 1 erster Satz, § 9 Abs 2 mit Ausnahme des dritten Satzes sowie § 9 Abs 2a gelten sinngemäß.
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