Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die dem Bereich der Landesvollziehung zugehören, kann keine Vorstellung (Art. 119a Abs. 5 B-VG) erhoben werden.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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