§ 68 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Ansätze des Voranschlages sind für die Gebarung bindend. Die Vollziehung hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung zu erfolgen. Überschreitungen einzelner Ansätze dürfen vom Bürgermeister in dringenden Fällen unter den Voraussetzungen des § 46 vorgenommen werden. Die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates ist unverzüglich einzuholen.

(2) Jede Auszahlungsanordnung bedarf der Gegenzeichnung durch jene Dienststelle des Magistrats, die mit der Evidenthaltung der Auszahlungsgebarung betraut ist.

(3) Die Verwendung von Auszahlungen für andere als die im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmung bedarf einer Kreditübertragung (Virement), die vom Gemeinderat oder einem gemäß § 40 Abs 2 ermächtigten Organ zu beschließen ist. Mit dem Beschluss des Virements gilt gleichzeitig auch eine mit der Auszahlung verbundene Aufwendung als mitbeschlossen.

(4) Der Bürgermeister ist ermächtigt, während des Finanzjahres unterjährige Änderungen einschließlich der Neueröffnung von Konten und Ansätzen vorzunehmen, soweit dies unter Beibehaltung der im Voranschlag dafür vorgesehenen Zweckbestimmung erfolgt (verrechnungstechnische Richtigstellung). Solche verrechnungstechnischen Richtigstellungen sind dem Gemeinderat bei der Vorlage des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.

(5) Wenn eine Mittelverwendung gemäß Abs 3 nicht bedeckt werden kann, kann der Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters finanzierungswirksame Mittelverwendungen beschließen, die

1.

ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder

2.

die im Voranschlag vorgesehenen Beträge übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendung).

Beschlüsse nach Z 1 oder 2 dürfen nur gefasst werden, wenn die Bedeckung der Mittelverwendung sichergestellt ist. Eine solche Bedeckung ist auch gegeben, wenn liquide Mittel ohne Zweckbindung in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

(6) Wenn beabsichtigte Mittelverwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen nicht vorgenommen werden können, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag unter sinngemäßer Anwendung der §§ 65 und 66 vorzulegen. Ein Nachtragsvoranschlag ist auch vorzulegen, wenn die Entwicklung der Auszahlungen und Einzahlungen im laufenden Finanzjahr zeigt, dass sich der Geldfluss der voranschlagswirksamen Gebarung in einem Ausmaß verschlechtern wird, das durch den Bestand an liquiden Mitteln nicht gedeckt werden kann.

(7) Der Gemeinderat kann den Bürgermeister ermächtigen, Kredite für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenstärker) aufzunehmen. Ihre Gesamtsumme darf 5 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung und der Rückzahlungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer Ermächtigung noch nicht zurückgezahlt wurden, sind bei der Ermittlung der Gesamtsumme einzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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