(1) Die Verleihung des Bürgerbriefes sowie von Medaillen und Ehrenringen erfolgt durch den Stadtsenat, die Ernennung zu Ehrenbürgern durch den Gemeinderat.
(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Bürgerbriefes, des Ehrenbürgerbriefes, von Medaillen oder Ehrenringen entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von dem nach Abs 1 für die Verleihung zuständigen Organ aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung sind Medaillen und Ehrenringe von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.
(2a) Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 2 erfüllt hätten, so kann das nach Abs 1 für die Verleihung zuständige Organ dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.
(3) Für alle in den Abs 1, 2 und 2a angeführten Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bzw. des Stadtsenates erforderlich.
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