(1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch gesetzliche Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht, so hat die Landesregierung die Erfüllung binnen einer festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat an Stelle der Stadt die Landesregierung als Kollegium die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Hiedurch erwachsende Barauslagen werden der Stadt zur Erstattung vorgeschrieben.
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