(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:
1. | die Feststellung des Voranschlags und allfälliger Nachtragsvoranschläge, wenn der Finanzierungsvoranschlag für sich oder der Nachtragsvoranschlag zusammen mit dem Finanzierungsvoranschlag keinen ausgeglichenen Haushalt vorsieht; | |||||||||
2. | Bürgschaftsleistungen bei Überschreitung einer Wertgrenze von 1 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung; | |||||||||
3. | Vorverträge zu Immobilien-Leasinggeschäften, die der Rechtsordnung eines Staates und einem Gerichtsstand außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen. |
(2) Die Entscheidung über die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme gesetzwidrig oder mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung der Stadt verbunden ist. Die Landesregierung kann anläßlich der Genehmigung zur Vermeidung einer unangemessenen finanziellen Belastung vorschreiben, bis zu welchem Ausmaß hiebei eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten und Abgabenertragsanteilen, die der Stadt auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder das Land zustehen, zulässig ist und die Stadt verpflichten, gleichzeitig mit der Unterfertigung der über das Darlehen ausgestellten Urkunde eine Abschrift dieser Urkunde der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Im Fall von Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften (Abs. 1 Z 3) hat die Stadt jedenfalls ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Landesregierung vorzulegen. Die Genehmigung zu solchen Vorverträgen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 versagt wird.
(4) Weitergehende bundes- und landesgesetzliche Vorschriften, wie sie insbesondere für die Aufnahme von Darlehen im Finanz-Verfassungsgesetz enthalten sind, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
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