(1) Die Stadt kann für hervorragende Leistungen auf dem Gebiete der Kunst, der Wissenschaft, der Wirtschaft oder des öffentlichen Lebens, die in Beziehung zur Stadt Salzburg stehen oder die für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, Medaillen und Ehrenringe verleihen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einführung und die Verleihung der in Abs. 1 genannten Ehrungen sind durch den Gemeinderat in Satzungen festzulegen, durch die für die Erstattung der Verleihungsvorschläge ein aus namhaften Persönlichkeiten zu bildendes Kuratorium eingesetzt werden kann. Die Satzung kann bestimmen, daß die Medaillen und die Ehrenringe in verschiedenen Abstufungen und nur an eine mit Rücksicht auf den Grad der Auszeichnung begrenzte Zahl gleichzeitig lebender Personen verliehen werden. Aus der Bezeichnung der Medaillen oder Ehrenringe hat hervorzugehen, daß es sich um Ehrungen der Stadt Salzburg handelt.
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