(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 76 Abs. 1 einschreiten mußte.
(2) Die Verfügung der Auflösung hat auch die Auflösung des Stadtsenates und der Ausschüsse sowie das Erlöschen der Mandate des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte zur Folge.
(3) Der Antrag auf Auflösung des Gemeinderates muß vorher auf der Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung gestanden sein.
(4) Zugleich mit der Auflösung hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates für einen Tag längstens innerhalb von zehn Wochen anzuordnen.
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