(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die Stadt Parteistellung. Sie ist berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen sie betreffende Maßnahmen der Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Stadt Parteistellung zu.
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