(1) Für die Zeit bis zum Amtsantritt des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters hat die Landesregierung mit der Fortführung der gesamten Gemeindegeschäfte eine Person zu betrauen, die auf dem Gebiet der Gemeindeverwaltung ausreichende Erfahrung besitzt. Für den Fall seiner Verhinderung ist eine weitere Person, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, von der Landesregierung als Vertreter des Gemeindeverwalters zu bestimmen.
(2) Der Gemeinderverwalter hat sich bei seiner Tätigkeit auf die unaufschiebbaren Geschäfte zu beschränken.
(3) Ihm obliegt auch die Einberufung des neuen Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung.
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