Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Vorstellung
(1) In den dem Bereich der Landesvollziehung zugehörigenGegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt findet nach Maßgabe, die dem Bereich der folgenden Bestimmungen dieLandesvollziehung zugehören, kann keine Vorstellung (Art. 119a Abs. 5 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG) an die Landesregierung statt, es sei denn, daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadtgemeinde Salzburg als Stadt mit eigenem Statut die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten der Stadt, der Gemeindeabgaben (§ 54) und Wahlen in den Gemeinderat sowie in Angelegenheiten, in denen in letzter Instanz die Bauberufungskommission zuständig ist (§ 50), findet keine Vorstellung statt. Bescheide, gegen die eine Vorstellung möglich ist, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit der Vorstellung, auf die bei ihrer Einbringung einzuhaltende Frist und die Stelle, bei der die Vorstellung eingebracht werden kann (Abs. 2 lit. a), hinzuweisen.
(2) Die Vorstellung kann von einer Partei, die durch einen Bescheid der Stadt in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 53) an die Landesregierung erhoben werden. Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Für das Vorstellungsverfahren gelten folgende Regeln:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Vorstellung
(1) In den dem Bereich der Landesvollziehung zugehörigenGegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt findet nach Maßgabe, die dem Bereich der folgenden Bestimmungen dieLandesvollziehung zugehören, kann keine Vorstellung (Art. 119a Abs. 5 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG) an die Landesregierung statt, es sei denn, daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadtgemeinde Salzburg als Stadt mit eigenem Statut die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten der Stadt, der Gemeindeabgaben (§ 54) und Wahlen in den Gemeinderat sowie in Angelegenheiten, in denen in letzter Instanz die Bauberufungskommission zuständig ist (§ 50), findet keine Vorstellung statt. Bescheide, gegen die eine Vorstellung möglich ist, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit der Vorstellung, auf die bei ihrer Einbringung einzuhaltende Frist und die Stelle, bei der die Vorstellung eingebracht werden kann (Abs. 2 lit. a), hinzuweisen.
(2) Die Vorstellung kann von einer Partei, die durch einen Bescheid der Stadt in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 53) an die Landesregierung erhoben werden. Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Für das Vorstellungsverfahren gelten folgende Regeln:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|