§ 77 Sbg. SR 1966 § 77

Salzburger Stadtrecht 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Vorstellung

§ 77

(1) In den dem Bereich der Landesvollziehung zugehörigenGegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt findet nach Maßgabe, die dem Bereich der folgenden Bestimmungen dieLandesvollziehung zugehören, kann keine Vorstellung (Art. 119a Abs. 5 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG) an die Landesregierung statt, es sei denn, daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadtgemeinde Salzburg als Stadt mit eigenem Statut die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten der Stadt, der Gemeindeabgaben (§ 54) und Wahlen in den Gemeinderat sowie in Angelegenheiten, in denen in letzter Instanz die Bauberufungskommission zuständig ist (§ 50), findet keine Vorstellung statt. Bescheide, gegen die eine Vorstellung möglich ist, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit der Vorstellung, auf die bei ihrer Einbringung einzuhaltende Frist und die Stelle, bei der die Vorstellung eingebracht werden kann (Abs. 2 lit. a), hinzuweisen.

(2) Die Vorstellung kann von einer Partei, die durch einen Bescheid der Stadt in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 53) an die Landesregierung erhoben werden. Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Für das Vorstellungsverfahren gelten folgende Regeln:

a)

Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, mit einem begründeten Antrag versehen, schriftlich bei der Landesregierung oder beim Magistrat einzubringen; die schriftliche Einbringung kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Im Fall der Einbringung beim Magistrat ist die Vorstellung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen, unter Anschluß der Verwaltungsakten der Landesregierung mit einer Stellungnahme vorzulegen.

b)

Unzulässige oder verspätete Vorstellungen sind von der Landesregierung zurückzuweisen.

c)

Wird der Bescheid der Stadt aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadt rückverwiesen, so ist die Stadt bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsanschauung der Landesregierung gebunden.

d)

Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Wenn von dem Aufschub des Bescheides gegen den die Vorstellung erhoben wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen ist oder wenn mit dessen Vollzug für die Partei, die Vorstellung erhoben hat, ein unwiederbringlicher Nachteil verbunden wäre, kann die Landesregierung auf Antrag der Partei aussprechen, daß der Vorstellung aufschiebende Wirkung zukommt. Auf Grund eines solchen Ausspruches hat die Stadt den Vollzug des Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 21.06.1991 bis 30.06.1997

Vorstellung

§ 77

(1) In den dem Bereich der Landesvollziehung zugehörigenGegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt findet nach Maßgabe, die dem Bereich der folgenden Bestimmungen dieLandesvollziehung zugehören, kann keine Vorstellung (Art. 119a Abs. 5 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG) an die Landesregierung statt, es sei denn, daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadtgemeinde Salzburg als Stadt mit eigenem Statut die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten der Stadt, der Gemeindeabgaben (§ 54) und Wahlen in den Gemeinderat sowie in Angelegenheiten, in denen in letzter Instanz die Bauberufungskommission zuständig ist (§ 50), findet keine Vorstellung statt. Bescheide, gegen die eine Vorstellung möglich ist, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit der Vorstellung, auf die bei ihrer Einbringung einzuhaltende Frist und die Stelle, bei der die Vorstellung eingebracht werden kann (Abs. 2 lit. a), hinzuweisen.

(2) Die Vorstellung kann von einer Partei, die durch einen Bescheid der Stadt in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 53) an die Landesregierung erhoben werden. Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Für das Vorstellungsverfahren gelten folgende Regeln:

a)

Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, mit einem begründeten Antrag versehen, schriftlich bei der Landesregierung oder beim Magistrat einzubringen; die schriftliche Einbringung kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Im Fall der Einbringung beim Magistrat ist die Vorstellung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen, unter Anschluß der Verwaltungsakten der Landesregierung mit einer Stellungnahme vorzulegen.

b)

Unzulässige oder verspätete Vorstellungen sind von der Landesregierung zurückzuweisen.

c)

Wird der Bescheid der Stadt aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadt rückverwiesen, so ist die Stadt bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsanschauung der Landesregierung gebunden.

d)

Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Wenn von dem Aufschub des Bescheides gegen den die Vorstellung erhoben wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen ist oder wenn mit dessen Vollzug für die Partei, die Vorstellung erhoben hat, ein unwiederbringlicher Nachteil verbunden wäre, kann die Landesregierung auf Antrag der Partei aussprechen, daß der Vorstellung aufschiebende Wirkung zukommt. Auf Grund eines solchen Ausspruches hat die Stadt den Vollzug des Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten