(1) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.
(2) Gesetzwidrige Beschlüsse des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse und die in ihrer Durchführung ergangenen Bescheide, gesetzwidrige Entscheidungen der Disziplinarbehörden für die hoheitlich bestellten Bediensteten der Stadt sowie gesetzwidrige Maßnahmen des Bürgermeisters sind in Handhabung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen durch Bescheid aufzuheben.
(3) Geht der Beschluß oder die Maßnahme von der Stadt als Träger von Privatrechten aus und unterliegt die Rechtswirkung des Beschlusses oder der Maßnahme der richterlichen Beurteilung, so kann die Landesregierung von einer Aufhebung wegen inhaltlicher Gesetzwidrigkeit absehen.
(4) Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles noch gewährleistet erscheint.
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