§ 85 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz eins§ 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2020 tritt mit dem Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.Paragraph 20 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2020, tritt mit dem Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bis zum Inkrafttreten gilt für die Aufteilung von Mitteln der Fraktionsförderung folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAb dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag kann jede Fraktion beantragen, dass ein von ihr zahlen- oder prozentmäßig zu bestimmender Teil der Fraktionsförderung von der Stadt unmittelbar einer im Gemeinderat vertretenen politischen Partei zufließen soll. Dieser Antrag kann auch rückwirkend für Zeiträume ab Beginn der laufenden Amtsperiode gestellt werden.
    2. 2.Ziffer 2Ab dem auf die Antragstellung nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt sind die von der Fraktion bestimmten Teilbeträge der Fraktionsförderung von der Stadt direkt der politischen Partei zuzuwenden. Für Zeiträume, die vor diesem Fälligkeitszeitpunkt liegen, gilt der betreffende Teilbetrag der Fraktionsförderung als unmittelbar der politischen Partei zugewendet. Ein Anspruch der Fraktion oder Partei auf Förderungsmittel, die über die vom Gemeinderat gemäß § 20a Abs 2 für die laufende Amtsperiode beschlossenen Beträge hinausgehen, besteht nicht.Ab dem auf die Antragstellung nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt sind die von der Fraktion bestimmten Teilbeträge der Fraktionsförderung von der Stadt direkt der politischen Partei zuzuwenden. Für Zeiträume, die vor diesem Fälligkeitszeitpunkt liegen, gilt der betreffende Teilbetrag der Fraktionsförderung als unmittelbar der politischen Partei zugewendet. Ein Anspruch der Fraktion oder Partei auf Förderungsmittel, die über die vom Gemeinderat gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, für die laufende Amtsperiode beschlossenen Beträge hinausgehen, besteht nicht.
    3. 3.Ziffer 3Für jene Teilbeträge der Fraktionsförderung, die der politischen Partei unmittelbar zugehen oder die als unmittelbar zugegangen gelten, gelten § 20a Abs 4 und 5 in der in der laufenden Amtsperiode geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Fraktion die politische Partei tritt.Für jene Teilbeträge der Fraktionsförderung, die der politischen Partei unmittelbar zugehen oder die als unmittelbar zugegangen gelten, gelten Paragraph 20 a, Absatz 4 und 5 in der in der laufenden Amtsperiode geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Fraktion die politische Partei tritt.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 32 Abs 3 und 4 und 59 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen 32, Absatz 3 und 4 und 59 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 19 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
In Kraft seit 09.06.2022 bis 26.03.2025
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