(1) § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2020 tritt mit dem Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.
(2) Bis zum Inkrafttreten gilt für die Aufteilung von Mitteln der Fraktionsförderung folgendes:
1. | Ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag kann jede Fraktion beantragen, dass ein von ihr zahlen- oder prozentmäßig zu bestimmender Teil der Fraktionsförderung von der Stadt unmittelbar einer im Gemeinderat vertretenen politischen Partei zufließen soll. Dieser Antrag kann auch rückwirkend für Zeiträume ab Beginn der laufenden Amtsperiode gestellt werden. | |||||||||
2. | Ab dem auf die Antragstellung nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt sind die von der Fraktion bestimmten Teilbeträge der Fraktionsförderung von der Stadt direkt der politischen Partei zuzuwenden. Für Zeiträume, die vor diesem Fälligkeitszeitpunkt liegen, gilt der betreffende Teilbetrag der Fraktionsförderung als unmittelbar der politischen Partei zugewendet. Ein Anspruch der Fraktion oder Partei auf Förderungsmittel, die über die vom Gemeinderat gemäß § 20a Abs 2 für die laufende Amtsperiode beschlossenen Beträge hinausgehen, besteht nicht. | |||||||||
3. | Für jene Teilbeträge der Fraktionsförderung, die der politischen Partei unmittelbar zugehen oder die als unmittelbar zugegangen gelten, gelten § 20a Abs 4 und 5 in der in der laufenden Amtsperiode geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Fraktion die politische Partei tritt. |
(3) Die §§ 32 Abs 3 und 4 und 59 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
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