Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Insoweit der eigene Wirkungsbereich der Stadt Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, übt der Bund das Aufsichtsrecht über die Stadt nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften aus.
In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
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