(1) Österreichische Staatsbürger, die sich um die Stadt Salzburg verdient gemacht haben und die in der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben, können durch Verleihung des Bürgerbriefes der Landeshauptstadt Salzburg geehrt werden.
(2) Anläßlich der Verleihung des Bürgerbriefes der Landeshauptstadt Salzburg haben diese Personen vor dem Bürgermeister das Gelöbnis abzulegen, das Wohl der Stadt in jeder Weise zu fördern.
(3) Die Verleihung des Bürgerbriefes der Landeshauptstadt Salzburg begründet keine Sonderrechte und Sonderpflichten.
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