(1) Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in den Angelegenheiten der Landesvollziehung kommt dem Land das Aufsichtsrecht zu. Dieses Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Landesregierung hat ferner das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die vorgeschriebene Vorlage an den Gemeinderat unverzüglich vorzunehmen und die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Stadt, soweit sie nicht Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Stadt der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
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