Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, ist der Bürgermeister bis zu dieser Beschlussfassung ermächtigt
1. | alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Einrichtungen der Stadt im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen; | |||||||||
2. | die feststehenden Mittelaufbringungen im Ausmaß des Vorjahres, allenfalls unter Berücksichtigung einer im Rechtsbestand vorgesehenen Indexanpassung, einzuheben. |
0 Kommentare zu § 67 Sbg. SR 1966