§ 67 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, ist der Bürgermeister bis zu dieser Beschlussfassung ermächtigt

1.

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Einrichtungen der Stadt im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;

2.

die feststehenden Mittelaufbringungen im Ausmaß des Vorjahres, allenfalls unter Berücksichtigung einer im Rechtsbestand vorgesehenen Indexanpassung, einzuheben.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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