§ 59 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist. Von diesen Voraussetzungen kann aus sozialen Gründen bei der Gewährung von Darlehen, die zur Begleichung von in mietrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Kautionen bestimmt sind, abgewichen werden.

(2) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 16.07.1966 bis 28.02.2022

(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist. Von diesen Voraussetzungen kann aus sozialen Gründen bei der Gewährung von Darlehen, die zur Begleichung von in mietrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Kautionen bestimmt sind, abgewichen werden.

(2) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.

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