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(1) Die Stadt hat das Gemeindevermögen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Sie hat insbesondere dafür Sorge zu tragen; diese Gesichtspunkte gelten auch dann als gewahrt, daß aus dem ertragsfähigenwenn die Stadt bei Verfügungen über ihr Vermögen ohne Beeinträchtigungnicht den größtmöglichen Gegenwert erzielt, jedoch für die Bürger einen Mehrwert im Sinn öffentlicher Interessen schaffen kann.
(2) Eine Verpflichtung der Substanz der tunlichst größte Nutzen gezogen wirdGemeinde zum Abschluss ausschließlich oder überwiegend begünstigender Rechtsgeschäfte (zB Schenkungen, Förderungsverträge) besteht nicht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss solcher Verträge richtet sich nach den allgemein für den Abschluss von Rechtsgeschäften geltenden Bestimmungen.
(1) Die Stadt hat das Gemeindevermögen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Sie hat insbesondere dafür Sorge zu tragen; diese Gesichtspunkte gelten auch dann als gewahrt, daß aus dem ertragsfähigenwenn die Stadt bei Verfügungen über ihr Vermögen ohne Beeinträchtigungnicht den größtmöglichen Gegenwert erzielt, jedoch für die Bürger einen Mehrwert im Sinn öffentlicher Interessen schaffen kann.
(2) Eine Verpflichtung der Substanz der tunlichst größte Nutzen gezogen wirdGemeinde zum Abschluss ausschließlich oder überwiegend begünstigender Rechtsgeschäfte (zB Schenkungen, Förderungsverträge) besteht nicht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss solcher Verträge richtet sich nach den allgemein für den Abschluss von Rechtsgeschäften geltenden Bestimmungen.